§ 15 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes.
(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Landespartei,
b) die Satzung und die Wahlordnung der Landespartei,
c) die Wahlprogramme zu Landtagswahlen,
d) die Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Landesfinanzordnung,
e) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Landesfinanzrevisionskommission,
f) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,
g) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden,
h) die Auflösung der Landespartei.
(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.
(4) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Landtagsfraktion. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.
(5) Der Landesparteitag nimmt die Berichte der Landesfinanzrevisionskommission und der Landesschiedskommission entgegen.
(6) Der Landesparteitag wählt:
a) den Landesvorstand,
b) die Mitglieder der Landessschiedskommission,
c) die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission.