§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitags
(1) Dem Landesparteitag gehören an:
a) 220 Delegierte aus den Kreisverbänden mit beschließender Stimme,
b) die Delegierten der Linksjugend [‘solid] mit beschließender Stimme,
c) die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen mit beschließender Stimme, sowie zwei Delegierte je landesweitem Zusammenschluss mit beratender Stimme, die keine Delegierten mit beschließender Stimme entsenden,
d) je zwei Delegierte aus jedem Landesarbeitskreis mit beratender Stimme.
(2) Die Delegierten werden längstens für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
(3) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Parteivorstand bis zum 30. Juni jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31. Dezember des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt.
Es gilt der Delegiertenschlüssel zum Zeitpunkt der Einladung zum Landesparteitag.
Unbenommen bleibt auch, dass die delegierende Versammlung jederzeit die Neuwahl ihrer Delegierten beschließen kann.
Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
(4) Die Delegierten aus den Kreisverbänden werden auf Kreisparteitagen gewählt.
Die Kreissatzung kann vorsehen, dass die Delegierten auf Mitgliederversammlungen der Ortsverbände gewählt werden.
(5) Die 220 Delegiertenmandate der Kreisverbände werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise nach Hare-Niemeyer nach Vergabe eines doppelten Grundmandats auf die Kreisverbände verteilt. Im Falle der Reduzierung der Delegierten- Mandate eines Kreisverbandes entfallen die beiden Delegierten-Mandate für den/die Gewählte/n mit den niedrigsten Stimmenzahlen.
(6) Der Landesverband NRW der Linksjugend [‘solid] erhält für die ersten 30 angefangenen aktiven Mitglieder zwei Mandate, für die jeweils nächsten 70 angefangenen aktiven Mitglieder weitere zwei Mandate, höchstens aber 10 Mandate.
(7) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten landesweite Zusammenschlüsse, wenn ihnen mindestens
6 % der NRW-Parteimitglieder angehören 8 Delegiertenmandate,
4,5 % der NRW-Parteimitglieder angehören 6 Delegiertenmandate,
3 % der NRW-Parteimitglieder angehören 4 Delegiertenmandate,
1,5 % der NRW-Parteimitglieder angehören 2 Delegiertenmandate mit beschließender Stimme.
Die Anzahl dieser Mandate landesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl zwanzig nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Landesvorstand ermächtigt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen.
(8) Dem Landesparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Präsidiumsmitglieder des Landesfinanzrates, der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission und die nordrhein-westfälischen Mitglieder in den Bundesorganen und in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die nordrhein-westfälischen Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament und im Deutschen Bundestag sowie die Abgeordneten der Partei im Landtag Nordrhein-Westfalen an.
(9) Delegierte und weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben auf Parteitagen Rede- und Antragsrecht.