§ 17 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages
(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet zweitägig mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die Kreisverbände einberufen. Die Einladung ist in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt zu machen. In der Einladung ist auf die zu beachtenden Antrags-Fristen hinzuweisen.
(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:
a) durch den Landesrat oder
b) durch 10 vom hundert der Mitglieder oder
c) durch Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Fünftel der Mitglieder vertreten.
(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn in der Landesgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch in Textform eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung schriftlich oder elektronisch in Textform zu übersenden. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden.
(5a) Leitanträge, satzungsändernde Anträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung können bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Landesparteitages in der Landesgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch in Textform eingereicht werden. Sie sind spätestens fünf Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen – ausgenommen die Fristen für satzungsändernde Anträge – verkürzt werden.
(5b) Anträge, die aus zeitlichen Gründen nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden konnten (sog. Dringlichkeits- oder Initiativanträge, die sich auf Anlässe nach Ablauf der Antragsfrist beziehen) können mit Unterstützung von mindestens 25 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.
(6) Fristgerecht eingereichte Anträge, welche von Kreis-, Orts-, Bezirks- oder Regionalverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, Landesarbeitskreisen, Organen der Landespartei, Kommissionen des Landesparteitages oder als Dringlichkeits- bzw. Initiativantrag von mindestens 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu behandeln.
(7) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages.
(8) Der Landesrat benennt zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.
(9) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift (Ablauf-, Wahl – und Beschlussprotokoll) zu fertigen und zu archivieren. Ergänzend kann ein Tonträgermitschnitt gefertigt werden. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung zu beurkunden und zeitnah parteiintern in geeigneter Weise zu veröffentlichen.