§ 21 Aufgaben des Landesrates
(1) Der Landesrat ist das höchste Organ der Landespartei zwischen den Landesparteitagen. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.
(2) Der Landesrat berät und beschließt insbesondere über:
a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen,
b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes,
c) Anträge, die an den Landesrat gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesrat überwiesen wurden,
d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesrats für notwendig erachtet,
e) Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden.