§ 22 Zusammensetzung und Wahl des Landesrates

Die Linke Kreisverband Hagen

(1) Dem Landesrat gehören an:

a) 150 Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände mit beschließender Stimme,

b) vier Vertreterinnen oder Vertreter des Landesverbandes der Linksjugend [‘solid] mit beschließender Stimme,

c) der Landesvorstand mit beratender Stimme,

d) die NRW-Mitglieder des Parteivorstandes mit beratender Stimme,

e) die NRW-Mitglieder der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme,

f) die Mitglieder der nordrhein-westfälischen Landtagsfraktion DIE LINKE mit beratender Stimme,

g) eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle mit beratender Stimme,

h) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten landesweiten Zusammenschlüsse mit beratender Stimme.

i) zwei Mitglieder des Präsidiums des Landesfinanzrates mit beratender Stimme.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände werden von den Kreisparteitagen gewählt. Die Verteilung der Mandate auf die Kreisverbände erfolgt entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise nach Hare-Niemeyer nach Vergabe eines doppelten Grundmandats auf die Kreisverbände. Je ein Mitglied soll dem Kreisvorstand angehören.

(3) Dem Landesrat können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Landespartei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt.

(4) Die Mitglieder werden längstens für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Delegiertenschlüssel wird jährlich durch den Landesvorstand im Januar jeden Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres festgestellt.