§ 23 Arbeitsweise des Landesrates
(1) Der Landesrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich zusammen.
(2) Der Landesrat muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt.
(3) Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Präsidium, welchem Einberufung und Tagungsleitung obliegen. Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes sowie Beschäftigte der Bundes- und Landespartei, der Bundes- und Landtagsfraktion und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundestags- und Landtagsabgeordneten dürfen dem Präsidium nicht angehören.
(4) Das Präsidium lädt mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder elektronisch in Textform ein. Anträge müssen schriftlich oder elektronisch in Textform drei Wochen vor der Sitzung des Landesrats in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Die eingegangenen Anträge sind den Delegierten sowie den Kreisverbänden unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Textform zu übersenden. In besonderen politischen Situationen kann gemäß § 23 Abs. 2 der Landessatzung ein außerordentlicher Landesrat mit einer verkürzten Frist einberufen werden. Die Antragsfrist verkürzt sich entsprechend. Auf einem außerordentlichen Landesrat darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Anträge und Entschließungen müssen entsprechend der Bestimmungen der Landessatzung behandelt werden. Für Dringlichkeits- oder Initiativanträge (s.o. § 17 Abs. 5b) wird zu Beginn des Landesrates eine Einreichungsfrist festgelegt.
(5) Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Über den Ablauf des Landesrates ist eine Niederschrift (Ablauf-, Wahl – und Beschlussprotokoll) zu fertigen und zu archivieren. Ergänzend kann ein Tonträgermitschnitt gefertigt werden. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung zu beurkunden und zeitnah parteiintern in geeigneter Weise zu veröffentlichen.